20.07.11

VK Lüneburg: Ausschluss bei inhaltlichen Abweichungen von den Vergabeunterlagen!

Immer dann, wenn sich das Angebot eines Bieters und die Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers (inhaltlich) nicht decken, liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen vor, die zum zwingenden Ausschluss des Angebots führt. Das hat die Vergabekammer (VK) Lüneburg im Beschluss vom 14.01.2011 (VgK-63/2010) bekräftigt. Eine zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Angebotes führende Änderung der Vergabeunterlagen bestehe immer auch darin, so die Kammer, dass das Angebot (inhaltlich) von den Vergabeunterlagen abweiche. Um diese Frage zu klären, seien die Vergabeunterlagen unter Umständen aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters auszulegen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen vertraut ist, auszulegen.

"Verbot will übereinstimmende Willenserklärungen sicherstellen"

Das Verbot der Änderung der Vergabeunterlagen verfolge zwei Ziele: die Transparenz des Verfahrens und die Gleichbehandlung der Bieter einerseits sowie das Zustandekommen von Verträgen mit übereinstimmenden Willenserklärungen andererseits. Wollten oder könnten Bewerber keine den Vergabeunterlagen entsprechende Leistung anbieten, müssten sie Änderungsvorschläge oder Nebenangebote unterbreiten, sofern dieses vom Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden seien. 

Nebenangebote waren in dem konkreten Fall nicht zugelassen

In dem konkreten Fall ging es um den Auftrag für eine Oberflächenabdichtung im Rahmen der Stilllegung einer Deponie, die der Auftraggeber europaweit im Offenen Verfahren nach VOB/A ausschrieb. Nebenangebote waren nicht zugelassen. In den Vergabeunterlagen wurde u.a. gefordert, dass für die Dichtbahn ein von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassenes Schutzvlies verwendet werden sollte. Im Vergabeverfahren wurde auf die Frage eines Bieters nochmals unmissverständlich klargestellt, dass die Verwendung eines von der Bundesanstalt nicht zugelassenen Schutzvlieses nicht zulässig sei. Das Angebot eines Bieters, welches ein nicht von der Bundesanstalt zugelassenes Schutzvlies enthielt, wurde von der Wertung ausgeschlossen. Dies rügte der Bieter und strengte ein Nachprüfungsverfahren an.

"Weites Verständnis des Begriffs der Leistungsänderung erforderlich"

Die Vergabekammer hielt den Antrag insgesamt für unbegründet. Das Verbot der Änderung der Vorgaben in den Vergabeunterlagen trage dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt. Jeder Bieter dürfe nur anbieten, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt habe und sich nicht durch eine Abweichung von den Vergabeunterlagen einen Vorteil verschaffen. Der durch eine Ausschreibung eröffnete Wettbewerb könne nur gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Vergabeunterlagen unterbunden würden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leide. Angebote, die von den Vergabeunterlagen abweichen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden. Diesem Regelungs- und Schutzzweck entspreche dabei ein weites Verständnis des Begriffs der "Änderung" der Vergabeunterlagen, betont die Kammer.