
Entwicklungen im Vergaberecht NRW
Bleiben Sie auf dem Laufenden!
Was ereignet sich aktuell im Vergaberecht auf Landesebene in Nordrhein-Westfalen? Erfahren Sie hier das Wichtigste für Ihre Arbeitspraxis:
- Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG-NRW)
Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG-NRW)
Stand:Das Gesetz ist in leicht geänderter Form in zweiter Lesung vom Landtag verabschiedet worden. Zuvor hatte das Plenum am 21.12.2011 den Gesetzentwurf in zweiter Lesung sowie die Änderungsanträge beraten. Während der Änderungsantrag der Fraktion Die Linke (vgl. LT-Drs. 15/3579 vom 20.12.2011) abgelehnt wurde, wurde der gemeinsame Änderungsantrag der Landtagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke mit redaktionellen Anpassungen (vgl. LT-Drs. 15/3603 vom 21.12.2011) angenommen. Das Plenum hat zudem die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses angenommen und den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung in zweiter Lesung verabschiedet (vgl. Plenarprotokoll als LT-Drs. 15/50 vom 21.12.2011).
Inhalt:
- Das neue Gesetz sieht unter anderem einen landesweiten Mindestlohn von 8,62 € brutto bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge vor, der auch für Subunternehmen und Leiharbeitnehmer gilt.
- Zukünftig sollen bei der Auftragsvergabe zudem verstärkt ökologische und soziale Aspekte berücksichtigt werden, zum Beispiel in der Leistungsbeschreibung, als Eignungs- oder Zuschlagskriterien. Auftragnehmer müssen entsprechende Verpflichtungserklärungen etwa zur Frauenförderung oder zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (u. a. Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit) abgeben.
- Der Wirtschaftsausschuss hatte empfohlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung seiner Beschlüsse anzunehmen (vgl. Beschlussempfehlung und
Bericht als LT-Drs. 15/3546 vom 16.12.2011). Diese sahen im Wesentlichen
redaktionelle Anpassungen, Klarstellungen sowie einzelne inhaltliche
Änderungen vor.
- Etwas entschärft wurde etwa die Verpflichtung der Auftraggeber zur Prüfung einer umweltfreundlichen und energieeffizienten Beschaffung in § 17 Abs 3 des Gesetzes. Hiernach soll bei einer der Beschaffung vorangestellten Bedarfsanalyse der Aspekt einer umweltfreundlichen und energieeffizienten Systemlösung geprüft werden.
- Dagegen sieht die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 4 des Gesetzes nunmehr vor, dass ein Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss herzustellen ist.
- Die Rechtsverordnungen sollen u.a. die Verfahrensanforderungen zur Berücksichtigung von ökologischen Aspekten (§ 17 des Gesetzes) und sozialer Kriterien (§ 18 des Gesetzes) sowie zur Frauenförderung (§ 19 des Gesetzes) konkretisieren. Sie liegen bislang noch nicht vor.
- Entfallen ist die Befristung des Gesetzes in § 22. Nach § 22 Abs. 2 soll es nun spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.
Das Gesetz finden Sie hier.
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