
Entwicklungen im deutschen Vergaberecht
- Überblick - 1. Teil
- Statistikpflicht für Sektorenauftraggeber
- Bekämpfung von Zahlungsverzug
- Neue Vergabeverordnung
- Verteidigung und Sicherheit
- VOB/A Abschnitte 2 und 3
Immer aktuell!
Was hat sich aktuell im deutschen Vergaberecht geändert? Informieren Sie sich hier über die Inhalte und Auswirkungen folgender Änderungen:
- Statistikpflicht: Sektorenauftraggeber müssen Daten über vergeben Aufträge mitteilen
- Bekämpfung von Zahlungsverzug auch öffentlicher Auftraggeber: BMJ legt Referentenentwurf vor
- Neue Vergabeverordnung: Höhere EU-Schwellenwerte
- Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit am 14. Dezember 2011 in Kraft getreten
- Geänderte bzw. neu aufgenommene Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vom 5. Dezember 2011
Zur Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitte 2 und 3 Ausgabe 2012
Statistikpflicht: Sektorenauftraggeber müssen Daten über vergeben Aufträge mitteilen
In der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 wird auf die Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung über die Festsetzung der Modalitäten der statistischen Angaben verwiesen. Am 11.01.2012 ist diese Verfügung für die vergebenen Aufträge im Kalenderjahr 2011 bekannt gegeben worden. Sie ist im Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 12, Seite 266-267, veröffentlicht und tritt einen Tag nach deren Veröffentlichung in Kraft.
Danach müssen Sektorenauftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasser- und Energieversorgung bei der statistischen Erhebung der Daten die Allgemeinverfügung beachten:
- Sie sind demnach verpflichtet, bis zum 31. August eines jeden Jahres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zu übermitteln.
- Die dafür zu verwendenden Formulare können von der Internetseite des BMWi unter folgendem Link heruntergeladen werden: www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/suche.html
Bekämpfung von Zahlungsverzug auch öffentlicher Auftraggeber: BMJ legt Referentenentwurf vor
Mit der EU-Richtlinie 2011/17/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 16.02.2011 (Abl. L 48 vom 23.02.2011, S. 1) strebt der europäische Gesetzgeber einen Wandel hin zu einer “Kultur der unverzüglichen Zahlung“ an. Hierzu soll ein rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben geschaffen werden, um die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen zu verbessern, heißt es in den Erwägungsgründen zu der Richtlinie. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sollen von der Last des “Gläubigerkredits“ befreit und gerade öffentliche Auftraggeber als Schuldner von Entgeltforderungen durch die Folgen des Zahlungsverzugs abgeschreckt werden.
Die Richtlinie muss bis zum 16. März 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden. Jetzt hat das Bundesjustizministerium (BMJ) einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU vorgelegt:
- Er sieht entsprechend den Regelungen der Richtlinie u.a. eine Anhebung der gesetzlichen Verzugszinsen vor.
- Daneben soll Betroffenen von verspäteten Zahlungen zukünftig ein Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags zustehen.
- Auch sollen Regelungen zu Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen sowie für die Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren eingeführt werden.
- Keinen Gebrauch soll dagegen von der Möglichkeit in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie gemacht werden, die Höchstgrenze für Zahlungsfristen von 30 Tagen für bestimmte öffentliche Auftraggeber auf 60 Tage zu verlängern.
Höhere EU-Schwellenwerte
Bekanntlich hat die EU-Kommission mit Beginn des neuen Jahres die EU-Schwellenwerte erhöht, ab deren Erreichen öffentliche Aufträge europaweit auszuschreiben sind. In Deutschland galten zunächst die alten - strengeren, weil niedrigeren - Schwellenwerte weiter - mit Ausnahme des Sektorenbereichs, da die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 2 SektVO "dynamisch" auf die jeweils neuen Werte verweist. Für die klassischen öffentlichen Auftraggeber in Bund, Ländern und Gemeinden blieb die EU-Verordnung Nr.1251/2011 dagegen bislang ohne Auswirkungen. Da die Schwellenwerte Mindeststandards setzen, ab denen die EU-Vergaberichtlinien greifen, war die strengere Umsetzung durch niedrigere Schwellenwerte in Deutschland bis zu einer Änderung der Vergabeverordnung (VgV) weiter wirksam.
Nunmehr sind die neuen Schwellenwerte in der „Fünften Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung“ im BGBl. I vom 21. März 2012 veröffentlicht. Sie treten am 22. März 2012 in Kraft.
Insgesamt gelten dann folgende EU-Schwellenwerte:
- Für Bauaufträge: 5.000.000 Euro
- Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 Euro
- Für Sektorenauftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: 400.000 Euro
- Für Oberste oder Obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: 130.000 Euro.
Das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit ist am 13.12.2011 verkündet worden und am 14.12.2011 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I 2011 Nr. 64 vom 13.12.2011)
Mit dem Gesetz werden das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und die Sektorenverordnung (SektVO) geändert.
- Die Änderungen im GWB betreffen u.a. den Anwendungsbereich, die Ermächtigung für eine separate Vergabeverordnung im Bereich Sicherheit und Verteidigung sowie den Rechtsschutz.
- Mit den Änderungen in der VgV und in der SektVO wird im Wesentlichen die Anwendbarkeit der beiden Verordnungen für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge i.S.d. § 99 Abs. 7 GWB ausgeschlossen.
Das Gesetz ist ein erster Schritt zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG. In einem weiteren Schritt müssen die weiteren inhaltlichen Änderungen der Richtlinie 2009/81/EG in deutsches Recht umgesetzt werden. Das federführende Bundeswirtschaftsministerium will hierfür eine eigene Verordnung vorlegen, mit der die bereits im Juli 2011 als Rumpfverordnung vorgelegte "Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit" entsprechend ergänzt werden soll.
Nach Angaben des Ministeriums ist jedoch mit dem vollständigen Entwurf einer "Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit" erst März/April 2012 zu rechnen.
Das Gesetz finden Sie hier.
Geänderte bzw. neu aufgenommene Abschnitte 2 und 3 der VOB/A wurden am 5. Dezember 2011 bekannt gegeben
Der Abschnitt 2 ersetzt den Abschnitt 2 der VOB/A 2009. Schwerpunkt der Überarbeitung des Abschnitts 2 der VOB/A war insbesondere die Zusammenführung der Bestimmungen der Basis und der a-Paragrafen. Damit wurde im Abschnitt 2 die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragrafen aufgegeben.
Die Vorschriften in Abschnitt 1 und 2 der VOB/A stellen nunmehr in sich geschlossene Regelungskreise dar:
- Abschnitt 1 gilt für deutschlandweit auszuschreibende öffentliche Vergaben von Bauleistungen, deren Wert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt.
- Abschnitt 2 regelt die europaweit auszuschreibende Vergabe von Bauleistungen, deren Wert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Die Regeln des Abschnitts 2 wurden außerdem sprachlich überarbeitet, um sie verständlicher zu fassen und eine einheitliche Begrifflichkeit zu gewährleisten. Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) verbindlich vorgeschrieben. Die VgV soll hierzu voraussichtlich im Sommer/Herbst 2012 geändert werden.
Abschnitt 3 der VOB/A wird neu eingeführt. Er betrifft die Vergabe von Bauaufträgen im Bereich der Sicherheit und Verteidigung. Die Anwendung der Vorschriften des neuen Abschnitts 3 der VOB/A wird in der neuen Vergabeverordnung für den Bereich Sicherheit und Verteidigung (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Mit der VSVgV ist voraussichtlich im Sommer/Herbst 2012 zu rechnen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat am 7. Mai 2012 die Berichtigung der neuen Abschnitte 2 und 3 im Bundesanzeiger bekannt gegeben:
- Referentenentwurf für die neue Vergabeordnung "Verteidigung und Sicherheit" liegt vor
Referentenentwurf für die neue Vergabeordnung "Verteidigung und Sicherheit" liegt vor
Der lang erwartete Referentenentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium für eine „Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit“ (VSVgV) liegt seit dem 22.03.2012 vor. Mit der neuen Vergabeverordnung soll die EU-Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit vollständig umgesetzt werden. Wie zu hören ist, haben Unternehmen, Verbänden und sonstige interessierte Kreise bis zur Stellungnahmefrist eine Reihe an Überarbeitungsvorschlägen vorgelegt. Bis dato waren in einem ersten Schritt Teile der Richtlinie 2009/81/EG mit dem Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit“ umgesetzt worden, das am 14.12.2011 in Kraft getreten ist. Es fehlt jedoch noch immer die Umsetzung der Verfahrensregelungen.
Im Baubereich gilt eigener dritter Abschnitt der VOB/A
Für den Baubereich wurde zwar bereits ein entsprechender dritter Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-VS) veröffentlicht – dieser ist jedoch noch nicht anwendbar. Da die Umsetzungsfrist bereits seit dem 20.08.2011 abgelaufen ist, hat die EU-Kommission inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Nach dem jetzt vorgelegten Referentenentwurf findet die neue VSVgV uneingeschränkt auf die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber Anwendung. Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten ausschließlich die Allgemeinen Bestimmungen des Teils 1 sowie die Teile 3, 4 und 5 des Entwurfes. Im Übrigen wird für Bauaufträge auf den neuen dritten Abschnitt der VOB/A-VS verwiesen. Bislang wurden Bauaufträge für militärische Zwecke in der Regel nach der VOB/A vergeben. Auch zukünftig sollen die Vergabestellen daher das Verfahren für die Vergabe von Bauaufträgen nach der VOB/A durchführen können.
Weiterer Zeitplan
In dem Verordnungsentwurf wird hinsichtlich der Schwellenwerte auf die Richtlinie 2009/81/EG verwiesen, die demnach für Liefer- und Dienstleistungsaufträge derzeit 400.000,00,- € und für Bauaufträge 5 Mio. € betragen. Der Verordnungsentwurf enthält unter anderem Regelungen zum Schutz von Verschlusssachen, zur Versorgungssicherheit, zum Einsatz von Unterauftragnehmern, zur Berücksichtigung der VOL/B, zu den Vergabeverfahren, zur Rahmenvereinbarung und zur Bekanntmachung. Ende April/Anfang Mai sollte eine Anhörung zu dem Verordnungsentwurf durchgeführt werden. Damit der avisierte Bundesratstermin am 15.06.2012 gehalten werden kann, muss noch im Mai ein Kabinettsbeschluss erfolgen.Weitere Informationen: www.forum-vergabe.de
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