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Aktuelle Entscheidungen aus Veris

EuGH, Urteil vom 10.05.2012, C - 368 / 10
OLG München, Beschluss vom 04.05.2012, Verg 05 / 12
Der Vergabesenat ist in Analogie zu § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO berechtigt, eine unzulässige Beschwerde unabhängig vom Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2012, VII - Verg 68 / 11
VK Sachsen, Beschluss vom 19.04.2012, 1 / SVK / 009 - 12
1. Der Eingang der Mitteilung einer Nichtabhilfeentscheidung ist als ein „Ereignis“ i. S. d. § 187 Absatz 1 BGB aufzufassen. Ist danach für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Mithin beginnt die Frist des § 107 Absatz 3 Nr. 4 GWB am Tag nach Zugang des Nichtabhilfeschreibens zu laufen. 2. § 15 Absatz 10 a) VOL/A EG bestimmt, dass die Vergabeunterlagen im offenen Verfahren an alle anfordernden Unternehmen zu übermitteln sind, eine zeitlich befristete Einschränkung dieser Pflicht ist der zitierten Norm nicht zu entnehmen. 3. Aus § 12 Absatz 7 VOL/A EG lässt sich ableiten, dass ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtet ist, einem Interessenten die Verdingungsunterlagen zuzusenden, sofern ein entsprechender Antrag so rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist, dass dem Auftraggeber noch sechs Tage für die Versendung der Unterlagen verbleiben. 4. Aus § 12 VOL/A EG lässt sich keine gesetzliche Grundlage für eine Vorverlegung der Frist zur Abforderung der Vergabeunterlagen und der zusätzlichen Unterlagen über diese 6 Tage hinaus, die der Auftraggeber zur Versendung der Verdingungsunterlagen benötigt, ableiten.
LG München I, Beschluss vom 18.04.2012, 11 O 7897 / 12
1. Aus Art. 3 GG folgt, dass auch im unterschwelligen Vergabewesen ein effektiver Schutz des Bieters zu gewährleisten ist. 2. Bieter müssen nicht vor jeder Fehlentscheidung staatlicher Stellen geschützt werden, jedenfalls aber vor Verfahrensfehlern, die ein solches Gewicht haben, dass sie unter dem Gleichbehandlungsgebot nicht mehr hinnehmbar sind. Dies kann hier dadurch der Fall sein, dass zum einen die Vergabestelle ohne sachlichen Grund von einer früheren Praxis abweicht und zum anderen die Verfügungsklägerin keine echte, faire Chance hatte, weil lediglich ein bereits aufgeklärtes Missverständnis vorliegt
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.04.2012, 3 VK 5 / 11
1. Unabhängig von der Frage, welche Vergabeordnung maßgeblich ist, gilt für das gewählte offene Verfahren das Erfordernis der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung. 2. Die in § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB angesprochenen Kosten umfassen nicht die Rechtsanwaltskosten.
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.04.2012, 2 Verg 1 / 12
1. Für die Abgrenzung zwischen – vergaberechtlich zulässigen – leistungsbezogenen Zuschlagskriterien und – vergaberechtlich unzulässigen – bieterbezogenen Zuschlagskriterien ist maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen (i. S. eines Ausführungskonzepts), oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters (hier: „Angaben zur Sicherstellung der personellen Verfügbarkeit“ und „Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc.“). 2. Dokumentiert der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortlaufend und zeitnah, wie es § 24 EG Abs. 1 VOL/A vorschreibt, dann ist bei der Bewertung eines Vermerks in einem zeitlich frühen Stadium des Vergabeverfahrens (hier zur Auswahl der Zuschlagskriterien) – anders als bei einem rückschauend gefertigten, inhaltlich am Endergebnis des Verfahrens orientierten Vergabevermerk nach früherem Vergaberecht – stets zu berücksichtigen, ob und ggf. inwieweit er Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers enthält, die sich – u. U. entgegen der ursprünglichen Erwartung – letztlich nicht auf den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben. 3. Zur Struktur und zum Verlauf eines Verhandlungsverfahrens. 4. Ändert der öffentliche Auftraggeber im Verlaufe der Verhandlungen eine für die Kalkulation der Vergütung relevante Austragsbedingung (hier: geforderter Umfang des Versicherungsschutzes), so ist er verpflichtet, allen Bietern die gleiche Gelegenheit zur Anpassung ihres Preisangebotes einzuräumen. Eine hierfür bestimmte Ausschlussfrist ist jedenfalls dann mit einem einheitlichen Beginn und Ende für alle Bieter zu setzen, wenn dies dem öffentlichen Auftraggeber ohne Weiteres möglich und zumutbar ist. 5. Wird ein Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers festgestellt, so setzt ein Eingreifen der Nachprüfungsstelle nach § 114 Abs. 1 ZPO voraus, dass die auszuwählende Maßnahme geeignet ist, eine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers zu beseitigen und eine Schädigung seiner Interessen zu verhindern. Ist sicher auszuschließen, dass sich ein festgestellter Vergabeverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, so bedarf es keines Eingreifens der Nachprüfungsstelle und – im Umkehrschluss – fehlt der Nachprüfungsstelle auch die Kompetenz, auf das Vergabeverfahren einzuwirken.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2012, VII - Verg 95 / 11
OLG München, Beschluss vom 05.04.2012, Verg 3 / 12
1. Ein Baukonzessionär, der für das ihm übertragene Bauvorhaben an Dritte isolierte Planungsaufträge vergibt, ist öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 6 GWB. 2. Bei der Vergabe solcher Planungsleistungen hat der Baukonzessionär die allgemeinen und grundlegenden Regeln des Vergaberechts zu beachten.
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2012, 1 Verg 2 / 11
1. Bei Gebäudereinigungsleistungen ist die Glasreinigung ein eigenständiges Fachlos, das grundsätzlich gesondert vergeben werden muss. 2. Eine Teillosvergabe macht eine mögliche Fachlosvergabe nicht entbehrlich. 3. Zweckmäßigkeitserwägungen können ein Absehen von einer Losvergabe nicht rechtfertigen. 4. Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden sind, muss der Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen. 5. Ist es wegen zahlreicher Unwägbarkeiten (nahezu) unmöglich, eine tatsachengestützte, halbwegs plausible Prognose über mögliche Zusatzkosten einer Losvergabe zu erstellen, gilt der gesetzliche Regelfall.
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2012, 2 Verg 3 / 12
1. Der Antrag eines beigeladenen Bieters des Vergabeverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zulässig, wenn der Beigeladene selbständig sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache eingelegt hat und sein Antrag auf die Verlängerung des prozessualen Zuschlagsverbots nach § 115 Abs. 1 GWB gerichtet ist, um effektiven Rechtsschutz gegen eine seine Auftragschancen verschlechternde Maßnahme des öffentlichen Auftraggebers oder gegen eine dem entsprechende Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers durch die Vergabekammer zu erreichen. Das Rechtsschutzinteresse entfällt nicht im Hinblick auf die Regelung einer Vorabinformations- und Wartefrist in § 101a GWB. 2. Hat die Vergabekammer die Wiederholung der Wertung unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung angeordnet, so steht der Anordnung die Vorschrift des § 118 Abs. 3 GWB nicht entgegen. 3. Im Rahmen der Abwägung nach § 118 Abs. 2 GWB kommt dem Umstand besondere, für eine Anordnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung sprechende Bedeutung zu, dass der öffentliche Auftraggeber selbst sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer eingelegt und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er kein Interesse an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens nach Maßgabe der angefochtenen Entscheidung hat.
VK Niedersachsen, Beschluss vom 02.04.2012, VgK - 08 / 2012
1. Eine unzulässige Mischkalkulation liegt nicht vor, wenn der Unternehmer zwar bei einzelnen Positionen unauskömmlich kalkuliert, die Unterdeckung aber nicht verdeckt in andere Positionen einkalkuliert hat. 2. Verwendet der Auftraggeber ein nicht optimiertes Leistungsverzeichnis, in dem die genaue Definition der zur Baustelleneinrichtung zählenden Geräte fehlt, nutzt der Unternehmer nur zulässigerweise einen Kalkulationsspielraum, wenn er dort gewisse Gerätekosten einkalkuliert. 3. Eine nicht kostendeckend kalkulierte Position ist kein Preisnachlass, der gesondert auszuweisen wäre. 4. Ist ein Leistungsverzeichnis unklar und kann es in einem bestimmten Sinn verstanden werden, kann einem Antragsteller nicht vorgehalten werden, er habe es in dieser, vom Auftraggeber nicht gewollten Weise verstanden und kalkuliert.
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2012, 1 Verg 1 / 12
1. Eine vom Bieter auf Verlangen des Auftraggebers im Angebot eingetragene Produkt- oder Typenbezeichnung ist wörtlich zu nehmen, wenn sie eindeutig ist und sich im übrigen Angebotsinhalt keine Anknüpfungspunkte dafür finden, dass etwas anderes angeboten werden sollte. 2. Es gibt keinen – bei der Auslegung eines Angebots zu berücksichtigenden – Erfahrungssatz, dass Unternehmen immer genau das anbieten wollen, was der Auftraggeber über die Leistungsbeschreibung „bestellt“ hat und Abweichungen im Angebot auf einem – vom Auftraggeber als solches erkennbarem – Versehen beruhen. 3. Eine Produkt- oder Typenbezeichnung ist keine isoliert wegen Irrtums anfechtbare Willenserklärung, sondern Bestandteil der Willenserklärung Angebot. 4. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Teilanfechtung des Angebots mit dem Ziel der Änderung einer Produkt- oder Typenbezeichnung nicht möglich.
EuGH, Urteil vom 29.03.2012, C - 599 / 10
Art. 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er gebietet, dass die nationale Regelung eine Bestimmung wie § 42 Abs. 3 des slowakischen Gesetzes Nr. 25/2006 über das öffentliche Auftragswesen in der auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung enthält, die im Wesentlichen vorsieht, dass, wenn ein Bewerber einen ungewöhnlich niedrigen Preis ansetzt, der öffentliche Auftraggeber ihn schriftlich auffordert, diesen zu erläutern. Es ist allein Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten. Art. 55 der Richtlinie 2004/18 steht dem Standpunkt eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der meint, er sei nicht verpflichtet, vom Bewerber eine Erläuterung eines ungewöhnlich niedrigen Preises zu verlangen. Art. 2 der Richtlinie 2004/18 steht nicht einer Bestimmung des nationalen Rechts wie § 42 Abs. 2 des genannten Gesetzes Nr. 25/2006 entgegen, die im Wesentlichen vorsieht, dass der öffentliche Auftraggeber die Bewerber schriftlich dazu auffordern kann, ihr Angebot zu erläutern, ohne allerdings irgendeine Änderung des Angebots zu verlangen oder zu akzeptieren. Bei der Ausübung des Ermessens, über das der öffentliche Auftraggeber somit verfügt, hat er die verschiedenen Bewerber gleich und fair zu behandeln, so dass am Ende des Verfahrens zur Auswahl der Angebote und im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Aufforderung zur Erläuterung den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2012, VII - Verg 37 / 11
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2012, VII - Verg 90 / 11
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2012, Verg W 13 / 11
1. Ob das Begehren eines Bieters, den Auftrag statt im offenen Verfahren nach VOL/A im Verhandlungsverfahren nach VOF erneut auszuschreiben, einen ihm drohenden Schaden verhindern kann, ist zweifelhaft, weil durch eine solche Maßnahme eine Verbesserung seiner Zuschlagschancen ausgeschlossen erscheint. 2. Die Erfassung und Kartierung von Biotopen und FFH-Lebensraumtypen stellen freiberufliche Dienstleistungen dar, die eine Aufgabe zum Gegenstand haben, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist. Dass der Auftragnehmer dabei im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit geistig-schöpferisch tätig wird, steht dem nicht entgegen. 3. Ist offen, welchen Arbeitsanfall eine dem Inhalt nach hinreichend bestimmte Leistung verursachen wird, und fordert der Auftraggeber die Angabe eines Gesamtpreises, genügt die Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen an eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung. Denn bei nicht hinreichend verlässlich abzuschätzendem Leistungsumfang ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation eines Gesamtpreises unmöglich, so dass keine miteinander vergleichbaren Angebote in preislicher Hinsicht zu erwarten sind. 4. Ist die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises objektiv unmöglich, kommt nur ein Verhandlungsverfahren nach der VOL/A in Betracht.
VK Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2012, VgK 06 / 2012
1. Bei einer Preisdifferenz von 35,45 % ist die einzelfallabhängig zu sehende Aufgreifschwelle von 20 % unterschritten und der Auftraggeber ist gehalten, die Angemessenheit des Angebotes zu prüfen. 2. Die Angemessenheitsprüfung wird nicht durch eine Plausibilitätsprüfung anhand Vergleichszahlen ersetzt. 3. Die Beteiligung eines kommunalen Unternehmens an einem Wettbewerb kann unlauter sein, wenn diese Teilnahme am Wettbewerb nicht durch die entsprechende Gemeindeordnung gedeckt ist. Dies ist von der Vergabekammer zu prüfen.
VG Halle, Urteil vom 22.03.2012, 3 A 157 / 09 HAL
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2012, VII - Verg 92 / 11

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